RTC Bad Berneck

Wir über uns

 

Am 14.03.1974  trafen sich einige junge motorsportbegeisterte Menschen im Gasthaus „Opel“ in Heinersreuth bei Bad Berneck und gründeten den Rallye- und  Touringclub Bad Berneck.  Wie der Name schon sagt, lag das Interesse  beim Rallye-Sport. Der RTC Bad Berneck richtete dann auch jährlich ein eigenes Turnier aus - die Walpotenrallye. Die  Wertung dieser Veranstaltungen zählte u.a. auch zur Wertung der Deutschen Rallyemeisterschaft. Immer schärfere Auflagen der verschiedenen Genehmigungsbehörden veranlassten den Verein aber nach einigen Jahren zur Aufgabe dieser Sportart.  Man blieb aber weiter aktiv mit der Durchführung des ADAC-Fahrradturniers. Anfang der 90er Jahre erkannten die Vorstände Rudolf Röder und Fritz Thorwarth die Zeichen der Zeit und gründeten die Gokart-Abteilung.  Nach dem Kauf eigener Slalom-Karts war auch das wöchentliche Training gesichert und so konnten die Aktiven sehr beachtliche Erfolge bei Slalom-Turnieren erzielen. Derzeit trainieren die Fahrer wöchentlich mit vier 200ccm-Karts. Für Anfänger ist ein Fahrzeug mit einer Funkabschaltung ausgestattet. Natürlich findet weiterhin jährlich im Rahmen der Himmelkroner Schülerolympiade das Fahrradturnier statt. Für Jugendliche ab 16, die in den „großen“ Slalomsport hineinschnuppern wollen, bietet der  ADAC den „Youngster-Cup“  an. Hierfür stellt der ADAC für den Wettbewerb zwei identische Slalomautos zur Verfügung. Dies ist die kostengünstigste Möglichkeit für junge Leute, am Automobilsport teilzunehmen. Es fallen keine Kosten für ein eigenes Slalomfahrzeug an – lediglich eine jährliche Lizenzgebühr ist fällig. 



Satzung 
Rallye u. Touring-Club Bad Berneck 

im ADAC e.V.

 
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.01.1977 in Bad Berneck beschlossen. Satzungsänderungen 1996 und 2019. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nummer 335 eingetragen.
 
 
 
§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1.    Der am 14.03.1974 in Heinersreuth bei Bad Berneck gegründete Club führt den Namen "Rallye u. Touring-Club Bad Berneck im ADAC e.V.". Er hat seinen Sitz in Bad Berneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.
 
2.   Der Club ist Mitglied im ADAC und im Bayerischen Landes-Sportverband
      e.V. und erkennt deren Satzungen an.
 
3.   Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 § 2   Zweck und Ziel
 
1.    Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.   Der Club betreibt Verkehrserziehung für Kinder und Jugendliche in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse und der Polizei.
 
3.     Der Club verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.
 
4.  Der Club fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen ermöglicht. Er betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln der nationalen und internationalen Motorsportorganisationen.
 
5.   Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Mit Schriften, Vorträgen und Schulungen will er die Verkehrsteilnehmer fortbilden und insbesondere die Verkehrserziehung pflegen.
 
6.   Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff der Abgabenordung ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen.
 
7.   Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 
8.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3   Mitgliedschaft
 
1.   Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
 
2.   Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
 
3.  Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
 
§ 4   Aufnahme
 
1.   Die Aufnahme in den Club muss besonders beantragt werden. Der Bewerber muss durch ein Clubmitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
 
2.   Ein Vorstandsmitglied und mindestens zwei weitere Vereinsmitglieder entscheiden über die Aufnahme.
 
3.   Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
 
§ 5   Beiträge
 
1.     Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitglieder- hauptversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 18,-- jährlich betragen.
 
2.    Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung gilt die Bankeinzugs-
quittung.
 
§  6   Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.   Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
 
2.     Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
 
   a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
   b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
 
3.     Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
 
 
§   7    Organe
 
Die Organe des Clubs sind:
     
     a)  die Mitgliederversammlung
     b)  der Vorstand
 
§ 8   Mitgliederversammlung
 
1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird jährlich einberufen. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich  mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
 
2.     Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
 
     a) Bericht des Vorsitzenden
     b) Bericht des Schatzmeisters
     c) Berichte der Referenten
                                Sportleiter
                                Verkehrsleiter
                                Gesellschaftsreferent
                                Tourenleiter    und weitere...
     d) Bericht der Rechnungsprüfer
     e) Feststellung der Stimmliste
     f)  Entlastung des Vorstandes
     g) turnusmäßige Wahlen
     h) Voranschlag für das Geschäftsjahr
     i)  Anträge
     k) Verschiedenes
 
§  9     Durchführung der Mitgliederversammlung
 
1.   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
 
2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die ein Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
 
     a) Satzungsänderungen
     b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
     d) Auflösung des Vereins.
 
3.  Die Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
 
4.     Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
 
5.     Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
 
6.     Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
 
§   10   Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
 
     a) auf Anordnung des Vorstandes des Vereins
     b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
 
§ 11   Der Vorstand
 
1.   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
 
     a) der Vorsitzende
     b) der stellvertretende Vorsitzende
     c) der Schatzmeister
 
2.   Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
 
3.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
 
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
 
4.   Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
 
5.   Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle 2 Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung seit Gründung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals im Jahre 1996 die unter ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein.
 
6.   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorsitzenden ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 
7.   Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern (1-3) ist nicht zulässig, jedoch kann ein Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Die Zusammenlegung von Beiratsämtern ist zulässig.
 
8.   Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand.
 
9.   Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung den "Beirat". Er setzt sich zusammen aus Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (Sportleiter, Schriftführer, Kartreferent, Off-Road-Referent, Verkehrsreferent, Pressewart u.s.w.) führen können. Die Beisitzer haben Stimm- und Rederecht im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der gesamte Beirat wird turnusgemäß von der Mitgliederversammlung in den Jahren gewählt, in denen keine regulären Vorstandswahlen stattfinden; erstmals im Jahre 1995. Notwendig werdende Nachwahlen des Vorstandes oder des Beirates sind von dieser Regelung ausgenommen.
 
10.   Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Funktionen bzw. zur Erledigung bestimmter Aufgaben "Beauftragte" bestellen. Die Nominierung ist jederzeit durch Vorstandsbeschluss zu widerrufen oder nach zweijähriger Amtsperiode neu zu bestätigen. Die Beauftragten sind nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen zu laden und haben kein Stimmrecht im Vorstand.
 
11.   Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-,Stimm-sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese  Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndici. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen.
 
 
§  12   Rechnungsprüfung
 
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären Vorstandswahlen.
Ein Rechnungsprüfer kann kein Amt im Vorstand oder im Beirat ausüben.
 
§ 13   Satzungsänderung
 
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
 
§ 14 Datenschutz im Verein
 
1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
 
2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
 
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.-
 
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
§  15   Auflösung
 
1.   Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
 
2.   Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
 
3.   Das verbleibende Vermögen des Clubs ist der Stadt Bad Berneck zu übergeben, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§  16   Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Bayreuth. 
 
 
Rallye u. Touring-Club Bad Berneck im ADAC e.V. 
im Februar 2019 
 
 
 
 
gez.:   Tobias Eckert (1.Vorsitzender)           Bernd Völkel (Schatzmeister)